IT- und Medienrecht

Zur Kostenverteilung bei Erledigung eines Normenkontrolleilantrags

Aktenzeichen  9 NE 18.1700

Datum:
8.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27403
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Bei Erledigung eines Normenkontrolleilantrags sind die Kosten des Verfahrens der Behörde aufzuerlegen, wenn der Bebauungsplan wegen einer fehlerhafte Festlegung von flächenbezogenen Emissionskontingenten unwirksam ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen, je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen, obwohl sie vom Gericht auf die Folge hingewiesen worden ist (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kosten hier der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen, der einen Ablehnungsantrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprechend dem Tenor aufzuerlegen, weil der Normenkontrolleilantrag ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Südlich der F.straße“, der mit Urteil des Senats vom 12. August 2019 (Az. 9 N 17.1046) für unwirksam erklärt wurde, wies einen materiellen Fehler auf. Der Festlegung von flächenbezogenen Emissionskontingenten in Nr. 11 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans fehlte die Rechtsgrundlage. Dieser Fehler führte zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Auf die Entscheidungsgründe zum Urteil vom 12. August 2019 wird verwiesen. Unabhängig von der Frage, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Art. 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller dringend geboten gewesen wäre, hätte der Senat den Bebauungsplan daher aller Voraussicht nach aus „anderen wichtigen Gründen“ außer Vollzug gesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2005 – 1 NE 05.2005 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – juris Rn. 25 ff.).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nrn. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

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