in Griechenland international anerkannter Mann mit gesundheitlichen (psychischen) Beeinträchtigungen – Rückführung nach Griechenland – Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung, kein Eingreifen von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Asylanerkennung in Griechenland nach vorausgegangenem, negativem Asylverfahren in Bulgarien und Ausreise ins Heimatland und erstem erfolglosen Dublin-Verfahren (in Bezug auf Bulgarien) in Deutschland – kein Folgeantrag in Deutschland und keine Zweitantragssituation, so dass § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht greift, Unzulässigkeit der zusätzlichen Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bei Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung