Zwischenentscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Beitritt weiterer, nicht eigenständig antragsberechtigter Mitglieder des Deutschen Bundestags zu laufendem Normenkontrollverfahren unzulässig – kein unselbständiger “Anschluss” an eingeleitetes Normenkontrollverfahren ohne Zustimmung der Antragsteller
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde zur Geltendmachung von Abgeordnetenrechten im Streit mit einem Verfassungsorgan unzulässig – Organstreit als spezieller Rechtsbehelf vorrangig – Beeinträchtigung der demokratischen Selbstbestimmung (Art 38 Abs 1 S 2 GG iVm Art 20, 79 GG) durch Stellungnahme des Bundestags zum Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) nicht hinreichend substantiiert dargelegt