Türkischer Staatsangehöriger, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, Anspruch auf Duldung zum Zwecke der Eheschließung (verneint), Eheschließung steht nicht unmittelbar bevor, Fehlende Bescheinigung des Abschlusses der Eheanmeldung
Erledigendes Ereignis hinsichtlich eines Dublin-Bescheids mit Abschiebungsanordnung bei Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO und sich anschließender Bescheidsaufhebung durch das Bundesamt ist die Bescheidsaufhebung, nicht der Ablauf der Überstellungsfrist für sich genommen (Anschluss an BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 3 ZB 20.50004 u.a. – juris), Risiko des Ablaufs der Überstellungsfrist und des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte (Bundesamt) nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO ist grundsätzlich der Beklagten zugewiesen und rechtfertigt deren Kostentragungspflicht im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO bei Hauptsacheerledigung, Keine abweichende Kostenentscheidung wegen Aufgabenteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde/Polizei beim Vollzug der Abschiebung.