Nichtannahme einer nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewordenen Verfassungsbeschwerde, gerichtet gegen die Verweigerung von Eilrechtsschutz in einer ausländerrechtlichen Sache – Anordnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) für das (erledigt erklärte) eA-Verfahren nach Beseitigung der Beschwer durch die Ausgangsbehörde – Gegenstandswertfestsetzung
Abschiebungsandrohung nach Ungarn für dort anerkannte Asylbewerberin – Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag fehlt bei einer abweichend von § 36 Abs. 1 AsylG festgesetzten Ausreisefrist von “30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens”