Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen der Mitglieder einer Familie mit einem minderjährigen Kind gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien (hier wegen paralleler Ablehnung des klägerischen Berufungszulassungsantrags gegen die klageabweisende verwaltungsgerichtliche Entscheidung abgelehnt).
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine mit einer 30-tägigen Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylG verbundene Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG und daraus resultierende Unstatthaftigkeit des Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO nur in Fällen der sog. faktischen Vollziehung (hier verneint), Nur ausnahmsweise vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen den etwaigen künftigen Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (hier verneint)
Unzulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Vorliegen eines sonstigen Falles iSd § 38 Abs. 1 S. 1 AsylG – Abschiebungsandrohung anstatt Abschiebungsanordnung in einem sog. “Dublin-Verfahren”