Markenbeschwerdeverfahren – “patentamtliches Umschreibungsverfahren” – registerrechtliches Massenverfahren – keine Durchführung einer Beweisaufnahme und keine umfassende rechtliche Prüfung der materiellen Wirksamkeit des Rechtsübergangs seitens der Markenstelle – bei begründeten Zweifeln an einem Abschluss eines Abtretungsvertrages vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Umschreibungsantrag zurückzuweisen – Antragstellerin bleibt der Klageweg vor dem zuständigen ordentlichen Gericht unbenommen
Markenbeschwerdeverfahren – “patentamtliches Umschreibungsverfahren” – registerrechtliches Massenverfahren – keine Durchführung einer Beweisaufnahme und keine umfassende rechtliche Prüfung der materiellen Wirksamkeit des Rechtsübergangs seitens der Markenstelle – bei begründeten Zweifeln an einem Abschluss eines Abtretungsvertrages vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Umschreibungsantrag zurückzuweisen – Antragstellerin bleibt der Klageweg vor dem zuständigen ordentlichen Gericht unbenommen
Markenbeschwerdeverfahren – “patentamtliches Umschreibungsverfahren” – registerrechtliches Massenverfahren – keine Durchführung einer Beweisaufnahme und keine umfassende rechtliche Prüfung der materiellen Wirksamkeit des Rechtsübergangs seitens der Markenstelle – bei begründeten Zweifeln an einem Abschluss eines Abtretungsvertrages vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Umschreibungsantrag zurückzuweisen – Antragstellerin bleibt der Klageweg vor dem zuständigen ordentlichen Gericht unbenommen
Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Erledigung – hier: offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Einlegung trotz nachträglich entfallener Erfolgsaussichten
(§ 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß – Vermeidung von Steuerumgehungen – Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers – Rückwirkende Berichtigung eines in einer Gesetzesfassung unterlaufenen offensichtlichen Fehlers – Schutz von Dispositionen des Steuerpflichtigen – Kein Vertrauensschutz wegen Verwaltungsanweisung – Spannungsverhältnis von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz zum Demokratieprinzip – Aufrechterhaltung von Steuervergünstigungen in der Zukunft)