Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Verfahrenseinstellung gem § 81 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) trotz Betreibens des Verfahrens durch die Kläger – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei Möglichkeit eines Antrags auf Berufungszulassung gem § 78 Abs 2 bis 4 AsylVfG 1992
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gehörsanspruchs (Art 103 Abs 1 GG) durch Zurückweisung einer zivilprozessualen Berufung, ohne dass dem Berufungsführer der Hinweis gem § 522 Abs 2 S 2 ZPO nachweislich zugegangen war – Sowie zum Umfang der Substantiierungsobliegenheit bei der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör