Nichtigkeit des § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB (sog. Behördenanfechtung) sowie des Art 229 § 16 EGBGB (juris: BGBEG) – Verstoß gegen absolutes Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art 16 Abs 1 S 1 GG) – kein zulässiger sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit (Art 16 Abs 1 S 2 GG) – Verletzung des Elternrechts, des Familiengrundrechts sowie des Anspruchs auf elterliche Pflege und Erziehung
Nichtannahmebeschluss: Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs 2 BVerfGG erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss des mutmaßlichen biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen