Erfolgloser Eilantrag in einer Zwangsräumungssache – kein schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG durch bloßen Ablauf der Monatsfrist des § 885a Abs 4 ZPO, wenn der Räumungsschuldner seine beweglichen Sachen vom Räumungsgläubiger abgefordert hat
Erfolgloser Eilantrag in einer Zwangsräumungssache – kein schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG durch bloßen Ablauf der Monatsfrist des § 885a Abs 4 ZPO, wenn der Räumungsschuldner seine beweglichen Sachen vom Räumungsgläubiger abgefordert hat
Eilverfahren, Vorwegnahme der Hauptsache, Zulässigkeit des Antrags fraglich, Anspruch auf bestimmte Angebote im Distanzunterricht, verneint, Testobliegenheit an Schulen, kein Anspruch auf qualitative Identität von Präsenz- und Distanzunterricht, keine Ungleichbehandlung