Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Entscheidungen über Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft verletzen Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG – unzureichende Darlegung von Flucht- oder Verdunklungsgefahr – zudem Verhältnismäßig der Haftfortdauer nicht hinreichend begründet – Anordnung der Auslagenerstattung auf Verfassungsbeschwerdeverfahren beschränkt – Gegenstandswertfestsetzung