Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs: Tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung; Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge heraus bei tätlicher Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und der Polizei; strafschärfende Wertung des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes