Nichtannahmebeschluss: Außerordentliche Rechtsbehelfe (hier: „außerordentliche Beschwerde“ zum OLG gegen Entscheidung des LG über Anhörungsrüge und Gegenvorstellung) gehören nicht zum Rechtsweg und sind nicht aus Subsidiaritätsgründen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde geboten – keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung aufgrund Abwartens der fachgerichtlichen Entscheidung über außerordentliche Beschwerde – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Verwerfung einer außerordentlichen Beschwerde als unstatthaft