Nichtannahmebeschluss: Ablehnung des Erlasses einer eA gem § 114 Abs 2 S 2 StVollzG iVm § 123 VwGO erfordert eine Begründung, wenn dem Betroffenen eine nicht unerhebliche Disziplinarmaßnahme droht – hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung – Unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge