Anfechtungsklagen gegen eine erneute Androhung der Ersatzvornahme, gegen einen Leistungsbescheid zur Geltendmachung der Kosten für eine vorangegangene Ersatzvornahme sowie gegen die Anordnung der behördlichen Versiegelung eines im Wege der Ersatzvornahme errichteten Bauzaunes, Keine Erledigung der (erneuten) Androhung der Ersatzvornahme durch deren Vollzug, weil sie zusammen mit dem unanfechtbaren oder jedenfalls vollziehbaren Verwaltungsakt und dem nachfolgenden Leistungsbescheid die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme bildet. Diese Titelfunktion dauert an., Anordnung zur Errichtung eines Bauzaunes um eine offenliegende Güllegrube nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO zur Gefahrenabwehr als Dauerverwaltungsakt, Das Vereinbaren von Pauschalpreisen ist im Rahmen einer Ersatzvornahme zulässig (Anschluss an VG Würzburg, U.v. 18.10.2016 – W 4 K 15.620 – juris Rn. 22 m.w.N.), Die Anordnung der behördlichen Versiegelung eines im Wege der Ersatzvornahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr errichteten Bauzaunes kann auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt werden, Prüfung der behördlichen Ermessensausübung im Rahmen des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO (Versiegelungsanordnung)
einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes Eilbegehren, Änderung der Rechtslage, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Rechtsschutzbedürfnis, Folgenabwägung, keine Verfassungswidrigkeit der nunmehr im Gesetz geregelten Dauer des Genesenenstatus
einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes Eilbegehren, Änderung der Rechtslage, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Rechtsschutzbedürfnis, keine Verfassungswidrigkeit der nunmehr im Gesetz geregelten Dauer des Genesenenstatus
Eilantrag, Fälligstellung und Androhung, Zwangsgeld, Verwaltungsakt bestandskräftig, Keine fristgerecht erhobene Klage, Kein Anordnungsgrund, Existenzgefährdung nicht glaubhaft gemacht
Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Potentielle Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch amtsgerichtlichen Beschluss über die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Betreuungsverfahrens bei fehlender vorheriger Anhörung des Betroffenen – Folgenabwägung