Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch fehlerhafte Anwendung der Ausschlussfrist des § 234 Abs 3 ZPO bei Ungewissheit über den Fristbeginn (hier: für einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid, §§ 700 Abs 1, 399 Abs 1 ZPO) – Gegenstandswertfestsetzung