(Schlussentscheidung nach DMC Beteiligungsgesellschaft mbH: Materiell- und formellrechtliche Folgen der Unionsrechtswidrigkeit der in § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 angeordneten Wertaufdeckung)
Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnenden Geschäftsvorfällen keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 – Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen