(Grundsicherung für Arbeitsuchende – Behandlung eines Überprüfungsantrags nach § 44 Abs 1 S 1 SGB 10 als Antrag auf abschließende Entscheidung nach § 41a Abs 5 S 2 Nr 1 SGB 2)
einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes Eilbegehren, Genesenennachweis, Genesenenstatus, fehlende Zulässigkeit, kein Rechtsschutzbedürfnis, kein Verwaltungsaktcharakter des Genesenennachweises, kein subjektiver Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises, kein subjektiver Anspruch auf Feststellung der bisherigen Dauer des Genesenenstatus durch Antragsgegnerin, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin
einstweiliger Rechtschutz, unzulässiger Antrag, Feststellungsklage in der Hauptsache gegen den Normgeber, Verkürzung des Genesenenstatus von 6 auf 3 Monate:, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum bayerischen Normgeber
einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes Eilbegehren, Genesenenstatus, fehlende Zulässigkeit, kein Rechtsschutzbedürfnis, kein Verwaltungsaktcharakter des Genesenennachweises, kein subjektiver Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises, kein subjektiver Anspruch auf Feststellung der bisherigen Dauer des Genesenenstatus durch Antragsgegner, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Antragsgegner, kein Feststellungsinteresse einer sechsjährigen Antragstellerin, Folgenabwägung