Unverzügliche Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für einen Abänderungsantrag betreffend einen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der durch das Beschwerdegericht geändert wurde