Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren – „Verfahrenskostenhilfe für Aufrechterhaltungsgebühren“ – Verfahrenskostenhilfe kann nur für erfolgsversprechende Anträge bewilligt werden – Schutzdauer des Geschmacksmusters endete mangels Zahlung der Verlängerungsgebühr – keine Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(Feststellungserklärung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung, Verlustkompensation beim sog. Soll-Verlustabzug, vorab entstandene Werbungskosten, Kosten für den Erwerb der Privatpilotenlizenz)