Patentbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde – zur Glaubhaftmachung der Tatsachen die eine Wiedereinsetzung begründen sollen – Vortrag durch einen mit den geschilderten Umständen nicht befassten Anwalt reicht nicht aus
(Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch das Zivilrecht – Aufnahme eines aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens)