Familienrecht

Coronavirus, SARS-CoV-2, Umzug, Scheidung, Scheidungsantrag, Kindeswohl, Kinder, Elternzeit, Ehe, Antragsteller, Familie, Schuljahr, Sorgerecht, Deutschland, Anordnung, Eltern, Familie mit Kindern, elterliche Sorge

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Verwaltungsrecht

Normenkontrolle, Auslegung, Chancengleichheit, Verfahren, Popularklage, Normenkontrollverfahren, Fraktion, Feststellung, Antragsteller, Landtag, Wirksamkeit, Widerspruch, Statthaftigkeit, Verfassungsrecht, verfassungskonforme Auslegung, Grundsatz der Chancengleichheit, Bayerische Verfassung

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Verwaltungsrecht

Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung bei der Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland

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Verwaltungsrecht

Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung bei der Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland

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Verwaltungsrecht

Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der Meinungsverschiedenheit: Keine Zuständigkeit zur Entscheidung über unterschiedliche Rechtsauffassungen

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Verwaltungsrecht

Corona-Pandemie – Infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung: Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen in Thüringen

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Medizinrecht

Erkennt das Gesundheitsamt ein für einen Minderjährigen, der in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut wird, vorgelegtes ärztliches Zeugnis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG, durch das eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung nachgewiesen werden soll, nicht an, so besteht zwischen dem Minderjährigen und dem Gesundheitsamt kein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da die Vorlagepflicht für ein entsprechendes Zeugnis gemäß § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG die Personensorgeberechtigten trifft, kann auch nur zwischen ihnen und der Behörde ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestehen. Ein von den personensorgeberechtigten Eltern für den Minderjährigen gestellter Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Feststellung, dass das vorliegende Attest ausreichend sei, ist daher unzulässig.

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