Patentbeschwerdeverfahren – „Verfahren zum Betreiben eines geldbetätigten Unterhaltungsgerätes“ – keine Patentfähigkeit – keine erfinderische Tätigkeit
Patentbeschwerdeverfahren – „Druckluftaufbereitungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Druckluftanlagen“ – Bewältigung des objektiv gelösten Problems des Patents ist ohne die Kenntnis eines durch zwei Druckschriften nachgewiesenen Standes der Technik nicht möglich – mangelnde erfinderische Tätigkeit kann auf die Kombination von drei Druckschriften gestützt werden