Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage zur Frage der Auslegung des Betriebsbegriffs in Massenentlassungsfällen (hier: § 17 Abs 1, Abs 3 S 4 KSchG) nicht zu beanstanden – Voraussetzungen einer Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV vertretbar verneint
(Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung – Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19)