Kein Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung bei der Grenzbetragsberechnung – ebenso kein Abzug der Lohnsteuer und Kirchensteuer des Kindes – Ausgestaltung des Grenzbetrages als Freigrenze ohne Übergangs- oder Härtefallregelung verfassungsgemäß