Sachliche Zuständigkeit: Anzurufendes Gericht bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene
Nichtannahme einer unmittelbar gegen das Tarifeinheitsgesetz (juris: TarifEinhG) sowie § 58 Abs 3 ArbGG gerichteten Verfassungsbeschwerde – Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses infolge des Senatsurteils vom 11.07.2017, 1 BvR 1571/15 ua – mangels Grundrechtsbeeinträchtigung keine Beschwerdebefugnis bzgl § 58 Abs 3 ArbGG – Anordnung der Auslagenerstattung iH eines Drittels – Gegenstandswertfestsetzung