Markenbeschwerdeverfahren – „DUB/LEDÛB (IR-Marke)“ – zur rechtserhaltenden Benutzung einer IR-Marke mit Benennung der EU – zum Beginn der Benutzungsschonfrist – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine Verwechslungsgefahr
Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des Merkmals der Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens iSd § 130 Abs 3 StGB im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) – Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen (§ 130 Abs 3 Alt 2 StGB) indiziert tatbestandsmäßige Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens – keine Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung gem § 130 Abs 3 Alt 2 StGB wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords
Nichtannahmebeschluss: keine „Ahndungslücke“ bzgl der Strafbarkeit wegen leichtfertiger Marktmanipulation gem § 39 Abs 2 Nr 11, Abs 4, § 20a Abs 1 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in „Altfällen“ – insoweit Parallelentscheidung zum Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2018, 2 BvR 463/17 – mangels Vorliegens einer Ahndungslücke auch keine Beschwerdebefugnis bzgl der Rüge einer Verfassungswidrigkeit des § 52 WpHG idF vom 23.06.2017