Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG, Art 79 Abs 3 GG vereinbar – Haushaltsautonomie des Bundestages nicht beeinträchtigt – Erfüllung von Kapitalabrufen muss haushaltsrechtlich durchgehend sichergestellt sein – Verfassungsbeschwerden und Antrag im Organstreitverfahren in Bezug auf Europäischen Stabilitätsmechanismus teils unzulässig, iÜ unbegründet
Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG, Art 79 Abs 3 GG vereinbar – Haushaltsautonomie des Bundestages nicht beeinträchtigt – Erfüllung von Kapitalabrufen muss haushaltsrechtlich durchgehend sichergestellt sein – Verfassungsbeschwerden und Antrag im Organstreitverfahren in Bezug auf Europäischen Stabilitätsmechanismus teils unzulässig, iÜ unbegründet
Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG, Art 79 Abs 3 GG vereinbar – Haushaltsautonomie des Bundestages nicht beeinträchtigt – Erfüllung von Kapitalabrufen muss haushaltsrechtlich durchgehend sichergestellt sein – Verfassungsbeschwerden und Antrag im Organstreitverfahren in Bezug auf Europäischen Stabilitätsmechanismus teils unzulässig, iÜ unbegründet
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 3 GG) durch Kontakt- und Unterstützungsverbot des Verteidigungsministeriums – betroffener Verein nicht in koalitionsspezifischer Betätigungsfreiheit beeinträchtigt
Abtrennung von Verfahren in Verfassungbeschwerde- sowie Organstreitverfahren über die Zulässigkeit der Ratifizierung des ESM-Vertrages (ESMVtr) und des “Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion” (SKS-Vertrag), soweit Maßnahmen der EZB über Outright Monetary Transactions (OMT) bzw den Ankauf von Staatsanleihen betroffen sind
Abtrennung von Verfahren in Verfassungbeschwerde- sowie Organstreitverfahren über die Zulässigkeit der Ratifizierung des ESM-Vertrages (ESMVtr) und des “Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion” (SKS-Vertrag), soweit Maßnahmen der EZB über Outright Monetary Transactions (OMT) bzw den Ankauf von Staatsanleihen betroffen sind