Stattgebender Kammerbeschluss: Berufsrechtliche Sanktionierung einer in geringfügigem Umfang ausgeübten fachgebietsfremden Tätigkeit verletzt betroffenen Facharzt in Berufsausübungsfreiheit – hier: geringfügiger Anteil fachgebietsfremder Operationen von jedenfalls weniger als 5 % – Unverhältnismäßigkeit wegen mangelnder Erforderlichkeit der Sanktionierung zur Erreichung des Gesetzeszwecks – keine Sanktionierung “systematischen” fachfremden Tätigwerdens unabhängig von dessen Umfang
Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA – ausdrückliche Übertragung medizinischer Verantwortung durch den Arbeitgeber – selbständiger Teil- oder Funktionsbereich