Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 3 GG) sowie der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG iVm Art 19 Abs 3 GG) durch unzureichende Abwägung und unhaltbarer Annahme einer konkreten Gefahr bei Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung gem § 95 Abs 6 SGB 5 – hier: Unregelmäßigkeiten in Abrechnung eines Medizinischen Versorgungszentrums
Eingruppierung eines Zahnarztes als Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte – Durchführung von Lehrveranstaltungen – Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich