Anhaltspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit der Frist gem. § 75 S. 1 VwGO bietet die in Art. 31 Abs. 3 RL 2013/32/EU enthaltene Regelbearbeitungsfrist
Übertragung eines Eilverfahrens auf die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Auslegung nationalen Asylrechts im Lichte des Unionsrechts