Erkennt das Gesundheitsamt ein für einen Minderjährigen, der in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut wird, vorgelegtes ärztliches Zeugnis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG, durch das eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung nachgewiesen werden soll, nicht an, so besteht zwischen dem Minderjährigen und dem Gesundheitsamt kein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da die Vorlagepflicht für ein entsprechendes Zeugnis gemäß § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG die Personensorgeberechtigten trifft, kann auch nur zwischen ihnen und der Behörde ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestehen. Ein von den personensorgeberechtigten Eltern für den Minderjährigen gestellter Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Feststellung, dass das vorliegende Attest ausreichend sei, ist daher unzulässig.
Erkennt das Gesundheitsamt ein für einen Minderjährigen, der in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut wird, vorgelegtes ärztliches Zeugnis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG, durch das eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung nachgewiesen werden soll, nicht an, so besteht zwischen dem Minderjährigen und dem Gesundheitsamt kein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da die Vorlagepflicht für ein entsprechendes Zeugnis gemäß § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG die Personensorgeberechtigten trifft, kann auch nur zwischen ihnen und der Behörde ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestehen. Ein von den personensorgeberechtigten Eltern für den Minderjährigen gestellter Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Feststellung, dass das vorliegende Attest ausreichend sei, ist daher unzulässig.
unbegründete Versagungsgegenklage gegen ablehnenden Wohngeldbescheid, fehlende Darlegung unverschuldeter Säumnis einer Übermittlung eines Weiterbewilligungsantrags 2 Monate nach Ablauf des vorgängigen Bewilligungszeitraums, Krankheit als Säumnisgrund