(Sozialhilfe – Eingliederungshilfe – Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten – örtliche Zuständigkeit – keine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 SGB 12 auf teilstationäre Leistungen – Abgrenzung zwischen stationären und teilstationären Leistungen)
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: „Aufnahme“ des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt durch fünfwöchigen Aufenthalt in einem Justizvollzugskrankenhaus