Herkunftsland Nigeria, nachgeborene Tochter, Beschränkung auf Abschiebungsverbote, keine Gefahr der Genitalverstümmelung, Atemwegserkrankung, Behandelbarkeit und Zugänglichkeit einer Behandlung, Risiko für einen möglicherweise schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung nicht ausreichend nachgewiesen
in Deutschland geborenes Kind einer tansanischen Mutter sowie eines somalischen Vaters, Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, subsidiärer Schutz nach dem Vater, keine familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat bzw. in der Bundesrepublik erforderlich, keine Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaats erforderlich, keine europarechtlichen Bedenken, keine Aussetzung des Verfahrens
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (abgelehnt), Geduldeter Ausländer, Kein Duldungsgrund wegen „Verwurzelung“ nach Art. 8 EMRK, Unterbrechung des Aufenthalts von vier Jahren nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch dem Sich-Entziehen einer Abschiebung.