Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH unter Vorverlagerung schwieriger, bislang ungeklärter Fragen ins PKH-Verfahren – hier: Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte iSd § 36 Abs 2 AufenthG 2004 bzgl der Zusammenführung einer Familie bei langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt von Mutter und gemeinsamen Kindern im Inland