(Anspruch auf Elterngeld – nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer – Aufenthaltserlaubnis “auf Probe” nach § 104a AufenthG 2004 – keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG idF vom 19.8.2007 – Aufenthaltsverfestigung – positive Bleibeprognose – Ausübung einer Erwerbstätigkeit – Gleichheitssatz)
Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Haftgründe für die Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren in Deutschland: Haftgrund der Fluchtgefahr bzw. einer Entziehungsabsicht; Haftgründe des Ablaufs der Ausreisefrist und des Wechsels an einen unbekannten Aufenthaltsort sowie des Nichtantreffens an dem der Ausländerbehörde angegebenen Ort am Abschiebungstermin
Einstellung des Asylverfahrens bei nicht fristgerechtem Nachkommen der berechtigten Aufforderung zur Reisewegdarlegung; kein neues Asylverfahren bei ausländischer Flüchtlingsanerkennung