§ 5 Abs 3 des hessischen Maßregelvollzugsgesetzes (juris: MVollzG HE ), der Bedienstete von privatisierten Maßregelvollzugseinrichtungen ermächtigt, bei Gefahr im Verzug vorläufig besondere Sicherungsmaßnahmen gegen einen im Maßregelvollzug Untergebrachten anzuordnen, mit GG vereinbar – zur Frage, inwieweit Aufgabenübertragungen im Maßregelvollzug auf privatisierte Träger mit Art 33 Abs 4 GG, Art 20 Abs 2 GG und den Grundrechten der in diesen Einrichtungen Untergebrachten in Einklang stehen
Nichtannahme einer unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 800 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten
Landpacht: Anspruch des Verpächters auf Übertragung von anderweitig erworbenen Rübenlieferungsrechten des Pächters nach Ende des Pachtverhältnisses über rübenanbaufähiges Ackerland