Beamtenstreik; Unvereinbarkeit mit tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums; völkerrechtliche Kollisionslage; Erledigung einer Disziplinarverfügung
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer Beförderung unter Beibehaltung des bisherigen (Beförderungs-)Dienstpostens bei Topfwirtschaft und Bündelung von Dienstposten – sowie zu den Voraussetzungen der Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien (hier: Rangdienstalter) – dauerhaftes Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten begründet keinen Beförderungsanspruch