Ausgestaltung der ZDF-Aufsichtsgremien (Fernsehrat, § 21 ZDF-StV; Verwaltungsrat, § 24 ZDF-StV) mit Vorgaben der Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) teilweise unvereinbar – Anforderungen an Vielfaltsicherung, Staatsferne und Transparenz – Weitergeltung und Frist für Neuregelung bis 30.06.2015 – abweichende Meinung: weitergehende Entstaatlichung bzw Staatsfreiheit des ZDF geboten