Eilverfahren, Nigeria, Auslegung des Antragsbegehrens, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfristet, keine Sperrwirkung des § 123 Abs. 5 VwGO bei noch nicht bestandskräftiger Abschiebungsandrohung, Rechtsschutzlücke, Gewährung effektiven Rechtsschutzes, unverschuldet nicht innerhalb der Antragsfrist geltend gemachte Aspekte, Beweiserhebung nach mündlicher Verhandlung wegen psychischer Erkrankung, keine Abschiebung vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens
Eilverfahren, Nigeria, Auslegung des Antragsbegehrens, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfristet, keine Sperrwirkung des § 123 Abs. 5 VwGO bei noch nicht bestandskräftiger Abschiebungsandrohung, Rechtsschutzlücke, Gewährung effektiven Rechtsschutzes, unverschuldet nicht innerhalb der Antragsfrist geltend gemachte Aspekte, Beweiserhebung nach mündlicher Verhandlung wegen psychischer Erkrankung, keine Abschiebung vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens
Erledigendes Ereignis hinsichtlich eines Dublin-Bescheids mit Abschiebungsanordnung bei Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO und sich anschließender Bescheidsaufhebung durch das Bundesamt ist die Bescheidsaufhebung, nicht der Ablauf der Überstellungsfrist für sich genommen (Anschluss an BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 3 ZB 20.50004 u.a. – juris), Risiko des Ablaufs der Überstellungsfrist und des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte (Bundesamt) nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO ist grundsätzlich der Beklagten zugewiesen und rechtfertigt deren Kostentragungspflicht im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO bei Hauptsacheerledigung, Keine abweichende Kostenentscheidung wegen Aufgabenteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde/Polizei beim Vollzug der Abschiebung.