Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheides
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung