Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen einer ggf gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG verstoßenden bewussten Abweichung des nationalen Gerichts von der Rspr des EuGH ohne Vorlagebereitschaft – hier: Kürzung von Emissionsberechtigungen und europäisches Beihilfenrecht – keine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Unterlassen einer EuGH-Vorlage – mangelnde Darlegung der Beschwerdebefugnis – Substantiierungsmängel