Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung der Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH
Nichtannahmebeschluss: Teleologische Reduktion des § 5a Abs 2 S 4 VVG aF bzgl im Wege des sog “Policenmodells” abgeschlossener Lebensversicherungen wahrt Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung – zudem keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von Vertrauensschutz – Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht hinreichend substantiiert begründet