(Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Gewerbebetrieb im Falle fraglicher Einkünfteerzielungsabsicht – Umfang von ungenau gefassten Vorläufigkeitsvermerken – Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO – Gesonderte Feststellung nach § 10d EStG als selbständiges Verfahren – Keine zeitliche Beschränkung im Rahmen des § 165 AO)
(Darlegungsanforderungen an die Rüge einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung – Verkündung eines Urteils – Überschreiten der Frist des § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO)