(Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung – Zweck des Bestimmungsverfahrens nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO – Fortdauer einer einmal begründeten örtlichen Gerichtszuständigkeit – Keine Bindung an einen auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruhenden Verweisungsbeschluss – Sachlicher Anwendungsbereich von § 26 AO)
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung von Eilrechtsschutz gegen anstaltsinterne Verlegung eines Strafgefangenen