Nichtannahmebeschluss: Senatsurteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung gebietet keine sofortige Entlassung von Straftätern, deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf § 66 StGB beruht – hier: keine Grundrechtsverletzung durch Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung anstelle einer Erledigterklärung – Angemessenheit einer Frist von fünf Monaten für Entlassungsvorbereitung bei Freiheitsentzug von insgesamt acht Jahren
Festsetzung von Aussetzungszinsen – Beendigung des Zinslaufs durch Zahlung – Unterlassene Beiziehung von Akten – Übergehen von Beweisanträgen – Begründungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde
Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs – Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids