Nichtannahmebeschluss: Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des Anforderungsprofils für Bewerber um ein öffentliches Amt – hier: Anforderungsprofil an Stelle eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts – höhere Gewichtung der Verwaltungsaufgaben gegenüber richterlichen Aufgaben zulässig – keine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs