Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilprozessuale Entscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist – zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Nichtzulassung der Revision (§ 511 Abs 4 S 1 ZPO) trotz Entscheidung einer ungeklärten Rechtsfrage entgegen der einhelligen obergerichtlichen Rspr – hier: Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen als AGB
Berufungsverfahren: Gehörsverletzung bei inhaltlichem Widerspruch zwischen dem in Bezug genommenen Tatbestand des Ersturteils und den Feststellungen des Berufungsgerichts
Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die Fondsimmobilie finanzierenden Bank wegen Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Kapitalanleger