einstweilige Anordnung, Antragsbefugnis, allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, Einsicht des (potentiellen) Nachbarn in die Bauvorlagen, kein Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Vorlage der Bauakten an das Gericht
Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung an Nachbarn, Ersetzung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, Wohnungseigentümergemeinschaft als Nachbar, Geltendmachung baurechtlicher Nachbarrechte durch Sondereigentümer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verneint)
Nachbarantrag, Aufstockung einer Gewerbehalle, Erweiterung für eine Betriebsleiterwohnung und einen Ausstellungsraum, Bestimmtheit der Baugenehmigung, Fehlende Zuordnung zu einem Gewerbebetrieb
Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Baugenehmigung zur Erweiterung einer Zimmerei im Außenbereich (abgelehnt), Kein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Errichtung der baulichen Anlage, wenn Beeinträchtigung des Nachbarn durch die Nutzung der Anlage und nicht den bloßen Baukörper droht, Bezeichnung Tekturgenehmigung unmaßgeblich, Regelungsgehalt der Baugenehmigung durch Auslegung zu ermitteln, Abgrenzung Außenbereich – Innenbereich, hier Vorhaben- und Antragstellergrundstück als Außenbereichssplitter; einem befestigten Reiplatz fehlt die maßstabsbildende Wirkung zur Herstellung eines Bebauungszusammenhanges; für die Einordnung, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung und nicht die Vorgaben des Flächennutzungsplanes an, Keine Außenbereichsaffinität einer größeren Schreinerei bei vorhandenem Industriegebiet, Für einen im Außenbereich belegenen Immissionsort können keine niedrigeren Immissionsrichtwerte als für ein Mischgebiet nach der TA Lärm geltend gemacht werden, Kein Zuschlag nach Nr. 6.5 der TA Lärm für Mischgebiete Unzulässigkeit von Auflagen im Baugenehmigungsbescheid, die ein ständiges Überwa- chungsproblem mit sich bringen und damit einen nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand (hier verneint), Gesicherte Erschließung nach § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich kein drittschützender Belang; Ausnahme bei erheblicher Verschlechterung der bauplanungrechtlichen Erschließungssituation des Nachbargrundstücks durch vorhabenbedingte Überlastung der Entschließungsanlage (hier verneint), Bei identischer Argumentation keine Berufung auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Außenbereich, wenn Verletzung des Rücksichtnahmegebotes verneint wurde, Kein allgemeines Abwehrrecht von Außenbereichsnachbarn gegen unzulässige Außenbereichsnutzungen