Baurecht

Baugenehmigung, Nachbarschutz, Wohngebiet, Bescheid, Verletzung, Vollziehung, Anfechtungsklage, Wohnhaus, Bauvorhaben, Gebietserhaltungsanspruch, Nachbarklage, Immissionsschutz, Innenbereich, Vorhaben, aufschiebende Wirkung, Art der baulichen Nutzung, baulichen Nutzung

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Baurecht

Baugenehmigung, Berufung, Zulassung, Sondernutzungserlaubnis, Zulassungsantrag, Ausnahmegenehmigung, Anordnung, Anspruch, Vorhaben, Zeitpunkt, Genehmigung, Form, Halteverbot, Voraussetzungen, Zulassung der Berufung, milderes Mittel, kein Anspruch

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Baurecht

Nachbarklage gegen Baugenehmigung, Innenhof, Gebot der Rücksichtnahme (Verletzung verneint), Abweichung

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Baurecht

Beseitigungsanordnung für Markisenanlage (Freischankflächenüberdachung), Ermessen, Gleichheitsgrundsatz, Verhältnismäßigkeit, „…gärten“

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Verwaltungsrecht

Anfechtungsklagen gegen eine erneute Androhung der Ersatzvornahme, gegen einen Leistungsbescheid zur Geltendmachung der Kosten für eine vorangegangene Ersatzvornahme sowie gegen die Anordnung der behördlichen Versiegelung eines im Wege der Ersatzvornahme errichteten Bauzaunes, Keine Erledigung der (erneuten) Androhung der Ersatzvornahme durch deren Vollzug, weil sie zusammen mit dem unanfechtbaren oder jedenfalls vollziehbaren Verwaltungsakt und dem nachfolgenden Leistungsbescheid die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme bildet. Diese Titelfunktion dauert an., Anordnung zur Errichtung eines Bauzaunes um eine offenliegende Güllegrube nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO zur Gefahrenabwehr als Dauerverwaltungsakt, Das Vereinbaren von Pauschalpreisen ist im Rahmen einer Ersatzvornahme zulässig (Anschluss an VG Würzburg, U.v. 18.10.2016 – W 4 K 15.620 – juris Rn. 22 m.w.N.), Die Anordnung der behördlichen Versiegelung eines im Wege der Ersatzvornahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr errichteten Bauzaunes kann auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt werden, Prüfung der behördlichen Ermessensausübung im Rahmen des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO (Versiegelungsanordnung)

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Baurecht

Nachbarklage gegen Baugenehmigung eines gepflasterten Privatweges mit Zugang zu einer Kreisstraße, Auslegung der Baugenehmigung, Rücksichtnahmegebot nicht durch üblichen An- und Abfahrtsverkehr zu Wohnhaus verletzt, Privatstraße nicht abstandsflächenpflichtig, keine Anlage mit gebäudegleicher Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO, Der Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist kein drittschützender

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Baurecht

Verpflichtungsklage gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Nutzungsuntersagung hinsichtlich eines hauptsächlich wohngenutzten Gebäudes (abgewiesen), Ein etwaiges Notwegerecht nach § 917 BGB zulasten des Nachbarn entsteht erst mit bestandskräftiger Baugenehmigung (Anschluss an BayVGH, B.v. 4.11.2020 – 9 CE 20.1968 – juris Rn. 19). Fehlt eine solche und besteht Streit über das Bestehen eines Geh- und Fahrtrechts zugunsten des Beigeladenen, ist der Kläger diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen., Keine automatische Ermessenreduzierung auf Null hinsichtlich bauaufsichtlichen Einschreitens bei Verletzung nachbarschützender Vorschriften; Einzelfallentscheidung erforderlich (Anschluss an BayVGH, B.v. 25.9.2013 – 14 ZB 12.2033 – juris Rn. 16 f.), Materielle Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO liegt im Falle einer Verpflichtungsklage des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten bei diesem, Bei geltend gemachten Brandschutzmängeln ist im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erlass einer Nutzungsuntersagung als milderes Mittel die Beseitigung der brandschutzrechtlichen Mängel durch eine Anordnung nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO in Betracht zu ziehen, Soll eine bereits bestehende Wohnnutzung untersagt werden, sind entsprechend Art. 9 Abs. 2 LStVG vorrangig die Mieter vor dem Eigentümer als Störer heranzuziehen, sofern nicht zu befürchten ist, dass das Objekt einem ständig wechselnden Personenkreis überlassen wird (Anschluss an BayVGH, B.v. 28.7.2014 – 2 CS 14.1326 – juris Rn. 4)

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Baurecht

Nachbarklage, Einhaltung der Abstandsflächen bei Teilung des Grundstücks, Keine Abstandsflächenverlagerung auf das (neue) Nachbargrundstück

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